
Dieses Wort werden Sie an der PolluConf am 1. Oktober den ganzen Tag hören. Die Organisatoren haben es zum Thema der Ausgabe 2026 gemacht, unter dem Motto «Aloha ALARA». ALARA steht für «as low as reasonably achievable», also so tief wie vernünftigerweise erreichbar. Hinter diesen vier Buchstaben steckt eine Frage, die jeder Schadstoffgutachter mehrmals pro Auftrag entscheidet, oft ohne sie auszusprechen. Wie weit muss man gehen, um die Nutzer zu schützen, und ab wann ist es zu viel?
Woher das Prinzip kommt
Das Prinzip stammt aus dem Strahlenschutz. In der Schweiz nennt die Strahlenschutzverordnung es «Optimierung». Ihr Artikel 4 verlangt, die Wahrscheinlichkeit von Expositionen, die Zahl der exponierten Personen und die Dosis jeder Person so tief zu halten, wie es vernünftigerweise möglich ist. Einfach gesagt genügt es nicht, den Dosisgrenzwert einzuhalten. Man muss auch zeigen, dass man versucht hat, darunter zu bleiben, solange der Aufwand vernünftig war.
Bei Gebäudeschadstoffen kommt das Wort ALARA im Umweltschutzgesetz nicht vor. Das Gesetz trägt aber denselben Gedanken. Sein Artikel 11 verlangt, Emissionen im Rahmen der Vorsorge zu begrenzen, «so weit, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist». Das Gesetz erwartet also, dass die Exposition sinkt, bevor ein Schaden nachgewiesen ist. Es setzt zwei Leitplanken, nämlich das technisch Machbare und das vernünftigerweise Bezahlbare.
Ein Grenzwert ist eine Obergrenze, kein Ziel
Nehmen wir Asbest. Die Suva legt den Arbeitsplatzgrenzwert, den MAK-Wert, auf 10 000 lungengängige Fasern pro Kubikmeter Luft fest, also 0,01 Fasern pro Milliliter. Dieser Wert gilt für Arbeitsplätze, an denen mit asbesthaltigen Materialien gearbeitet wird. Überall dort, wo diese Arbeit nicht nötig ist, etwa in einem Büro, sinkt die zulässige Konzentration auf 1000 Fasern pro Kubikmeter.
Diese Werte sind verbindlich. Niemand darf sie überschreiten. Sie sagen aber nicht, was man anstreben soll. Hier setzt ALARA an. Zwischen null und dem Grenzwert liegt eine ganze Bandbreite von Situationen, und das Prinzip verlangt, unter den vernünftigen Massnahmen diejenige zu wählen, welche die Exposition am stärksten senkt. Knapp unter dem MAK-Wert zu bleiben, ist deshalb kein Erfolg. Es ist das gesetzliche Minimum.
Beide Hälften des Prinzips wiegen gleich schwer. «So tief» verbietet, beim Grenzwert stehen zu bleiben, wenn es mit wenig Aufwand besser geht. «Vernünftigerweise» verbietet, einen vollständigen Rückbau zu verlangen, wenn dieser mehr Personen gefährdet, als er schützt. Wer die zweite Hälfte vergisst, macht aus dem Vorsorgeprinzip ein Abbruchprinzip. Wer die erste vergisst, macht aus dem Grenzwert ein Ziel, bei dem man sich bequem einrichtet.
Ein Beispiel aus der Praxis
Stellen Sie sich ein Schulhaus aus den 1960er-Jahren vor. Die Gemeinde will die WC-Anlagen sanieren und beauftragt Sie mit der Schadstoffermittlung vor den Arbeiten. Im Korridor im Erdgeschoss finden Sie unter einem rund zehn Jahre alten Linoleum Vinyl-Asbest-Platten. Das Labor bestätigt Chrysotil, also Weissasbest. Die Platten sind fest gebunden, intakt und vollständig abgedeckt. Die geplanten Arbeiten betreffen diesen Korridor nicht.
Sie haben zwei Möglichkeiten. Die erste ist, den sofortigen Rückbau zu empfehlen. Er würde während der Arbeiten Fasern freisetzen, den Korridor für die Dauer der Baustelle sperren und eine vollständige Asbestsanierung kosten, und das alles bei einer aktuellen Exposition nahe null. Die zweite ist, die Platten an Ort zu belassen. Sie tragen die Zone im Schadstoffkataster ein, Sie verbieten Bohren und Schleifen am Boden, und Sie verlangen eine Kontrolle vor jedem künftigen Eingriff in diesem Korridor. Das ist die ALARA-Antwort. Die Exposition bleibt minimal und der Aufwand bleibt verhältnismässig.
Ändern Sie nun ein einziges Detail. Dieselben Platten liegen am Fuss der Haupttreppe, das Linoleum ist abgenutzt und mehrere Platten sind gerissen. Die Kinder gehen den ganzen Tag darüber. Die Exposition ist nicht mehr theoretisch. Der Rückbau wird zur vernünftigen Massnahme, und der Bericht muss ihn klar empfehlen.
Den Ausschlag gaben drei Angaben: der Zustand des Materials, die Nutzung des Raums und die geplanten Arbeiten. Genau diese müssen Sie vor Ort für jedes verdächtige Material erfassen, bevor Sie entscheiden.
Was der Bericht sagen muss
Der Bericht muss die Begründung enthalten, nicht nur das Ergebnis. Ein Bericht, der «Vinyl-Asbest-Platten, an Ort belassen» schreibt, schützt niemanden. Ein Bericht, der mit dem festgestellten Zustand, der Nutzung des Raums und den gestellten Bedingungen erklärt, warum, gibt der Bauherrschaft einen Entscheid, den sie vertreten kann. Er gibt der Behörde einen Entscheid, den sie überprüfen kann.
Diese Anforderung schützt auch den Gutachter. Den Rückbau von allem zu empfehlen, was Asbest enthält, wirkt vorsichtig. In Wirklichkeit setzt es Arbeiter Fasern aus, die sonst an Ort geblieben wären, es sprengt das Budget der Bauherrschaft, und es stützt sich auf keine Rechtsgrundlage. Gerade ALARA erlaubt Ihnen, «an Ort belassen» mit einer unterschriebenen Begründung zu schreiben, statt sich hinter der schwersten Massnahme zu verstecken.
In PolluScan werden der Zustand des Materials und das Bauteil bei jeder Probe erfasst, direkt bei der Probenahme. Eine Zone lässt sich direkt auf dem Plan als belastet oder saniert markieren, ohne neue Probe. So wird die ALARA-Begründung im Schadstoffkataster sichtbar, und sie begleitet das Gebäude bis zu den nächsten Arbeiten.
Quellen
Strahlenschutzverordnung (StSV, SR 814.501), Art. 4. Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG, SR 814.01), Art. 11 Abs. 2. Suva, «Asbest: rechtliche Grundlagen und Schutz der Arbeitnehmenden», und EKAS-Richtlinie Nr. 6503 «Asbest». Forum Asbest Schweiz, «Schutzvorschriften». Programm der PolluConf 2026, polluconf.ch.



